Wer in Deutschland ein Studium aufnehmen will, muss gegenüber der Hochschule grundsätzlich eine Hochschulzugangsberechtigung (HZB) nachweisen. Das ist typischerweise das Abitur, es kommen aber auch andere schulische und nichtschulische Wege in Betracht.

„Ohne Abitur-Noten“ zu studieren kann daher zwei sehr unterschiedliche Konstellationen meinen: Entweder sind Abitur und Noten zwar vorhanden, können aber (noch) nicht belegt werden, oder es gibt gar keine schulische HZB und der Zugang soll über andere Qualifikationen eröffnet werden. Für zulassungsbeschränkte Studiengänge wie Humanmedizin kommt hinzu, dass der Zugang nicht nur vom „Dürfen“ (HZB), sondern auch vom „Drankommen“ (Vergabe-/Auswahlverfahren) abhängt. Die nachfolgenden Grundlinien zeigen, wie der Studienbeginn – auch in Humanmedizin – ohne klassischen Abiturnoten-Nachweis praktisch und rechtlich gelingen kann.
Ist das Abiturzeugnis (oder die Notenübersicht) verloren gegangen oder kurzfristig nicht verfügbar, bedeutet das regelmäßig nicht das Ende der Studienpläne, sondern zunächst eine Nachweisfrage. In solchen Fällen ist der erste Schritt nicht die Umgehung der HZB, sondern die Beschaffung eines Ersatz- oder Zweitnachweises. Die öffentliche Verwaltung sieht für verlorene Schulzeugnisse ein Verfahren „Schulzeugnis Ersatz“ vor. In der Praxis läuft das typischerweise über die ehemalige Schule (Sekretariat) bzw. die zuständige Schulbehörde; viele Kommunen beschreiben den Standardablauf dahin, dass ein Ersatzzeugnis persönlich bei der früheren Schule zu beantragen ist und die Identität nachzuweisen ist; je nach Alter des Zeugnisses können auch Archive zuständig werden. Für Bewerbungen verlangen Hochschulen häufig amtlich beglaubigte Kopien; die Beglaubigung muss inhaltlich bestätigen, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt und bestimmte Mindestangaben enthalten. Wenn ein Original (noch) nicht vorgelegt werden kann, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, frühzeitig mit der Hochschule zu klären, ob zunächst eine Ersatzbescheinigung, eine beglaubigte Abschrift, eine Archivbestätigung oder eine Nachreichfrist akzeptiert wird; rechtlich bleibt aber der Grundsatz, dass die HZB nachzuweisen ist – ohne irgendeine Form des Nachweises kann die Einschreibung regelmäßig nicht erfolgen.
Wenn hingegen keine schulische HZB (Abitur/fachgebundene Hochschulreife/Fachhochschulreife) vorliegt oder die Abiturnote nicht als Zugangsschlüssel dienen soll, kommt der Hochschulzugang über berufliche Qualifikation in Betracht („Studieren ohne Abitur“). Einen bundesweit abgestimmten Mindeststandard setzt der Beschluss der Kultusministerkonferenz zum Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber: Wer eine berufliche Aufstiegsfortbildung (z.B. Meister, bestimmte Fortbildungsabschlüsse nach BBiG/HwO, Fachschulabschlüsse) hat, soll eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erhalten; daneben ist bei beruflicher Ausbildung und mehrjähriger Berufspraxis in einem affinen Bereich eine fachgebundene HZB möglich, regelmäßig nach zusätzlichem Eignungsfeststellungsverfahren oder ersatzweise nach einem erfolgreichen Probestudium. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt dann im jeweiligen Landesrecht; beispielhaft wird in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich geregelt, dass berufliche Qualifikation an die Stelle von Abitur/Fachhochschulreife treten kann und dass der Zugang grundsätzlich auch zu Studiengängen führt, die mit Staatsexamen abschließen (damit ist Humanmedizin vom Grundsatz her nicht „ausgenommen“), während Masterstudiengänge andere Zugangsvoraussetzungen haben. Wichtig ist dabei: Der Zugang als beruflich Qualifizierte/r ersetzt zwar die Abiturnote, ersetzt aber nicht die Eignungs- und Auswahlmechanik in zulassungsbeschränkten Studiengängen. Man „darf“ dann studieren, erhält aber nicht automatisch einen Platz.
Für Bewerberinnen und Bewerber mit im Ausland erworbenen Bildungsnachweisen ist die Situation oft ähnlich: Nicht die deutsche Abiturnote ist entscheidend, sondern die Anerkennung/Einordnung des ausländischen Abschlusses als HZB und – soweit erforderlich – die Notenbewertung bzw. Umrechnung. Für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen verweisen die Länder regelmäßig auf zuständige Stellen und auf die Informations- und Bewertungsstruktur der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB); Informationen sind u.a. über die KMK-Datenbank anabin zugänglich. Praktisch verlangen viele Hochschulen bei Bewerbungen aus dem Nicht-EU-Ausland oder bei bestimmten Konstellationen eine Vorprüfungsdokumentation (VPD) über uni-assist als Zeugnisbewertung zur Zugangsberechtigung. Wer seine Noten nicht (mehr) belegen kann (z.B. wegen Dokumentverlust, Flucht/Vertreibung, fehlender Ausstellungsmöglichkeiten), sollte frühzeitig mit der zuständigen Anerkennungsstelle und der Hochschule klären, welche Ersatznachweise akzeptiert werden; „notfalls ohne Nachweis“ ist im deutschen System die Ausnahme und bedarf eines formalisierten Ersatzverfahrens, nicht bloß einer formlosen Erklärung.
Für Humanmedizin (und die weiteren bundesweit zentral vergebenen Studiengänge) entscheidet schließlich zusätzlich das Vergabeverfahren. Die rechtliche Klammer bildet der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung; er ordnet die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie dem zentralen Vergabeverfahren zu. Besonders wichtig, wenn „ohne Abiturnote“ im Sinne von „ohne Abitur als Hauptkriterium“ gemeint ist: Der Staatsvertrag sieht Hauptquoten vor, nach denen die Plätze verteilt werden, u.a. 30% nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und 10% in einem Auswahlverfahren, das die Hochschulen nach Landesrecht ausfüllen; für diese 10%-Quote gilt ausdrücklich, dass das Ergebnis der HZB und deren Einzelnoten nicht berücksichtigt werden. Daneben erfolgt die Vergabe im Übrigen über hochschulische Auswahlverfahren, in denen zwar die HZB (Note/Punkte und ggf. gewichtete Einzelnoten) einfließen kann, aber zwingend mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium erheblich zu gewichten ist; im Studiengang Medizin ist zusätzlich mindestens ein weiteres schulnotenunabhängiges Kriterium zu berücksichtigen, und es muss mindestens ein fachspezifischer Studieneignungstest einbezogen werden. Das bedeutet praktisch: Selbst wer keine „Spitzen-Abiturnote“ vorweisen kann oder sich im Schwerpunkt nicht auf Abiturnoten stützen will, kann – je nach Ausgestaltung im jeweiligen Landesrecht und an der jeweiligen Hochschule – über Eignungstests, strukturierte Gespräche, einschlägige Berufsausbildung/Berufstätigkeit oder sonstige Qualifikationen realistische Zulassungschancen aufbauen; die Abiturnote ist nicht in jeder Quote das ausschlaggebende Kriterium, bleibt aber in der 30%-Quote weiterhin zentral.
Für den Sonderfall „Zugang ohne schulische HZB“ (beruflich Qualifizierte) sieht der Staatsvertrag zudem die Möglichkeit einer eigenen Quote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte ohne sonstige Studienberechtigung vor; ob und wie diese Quote gebildet wird, richtet sich nach Landesrecht. Dass diese Zugänge in der Medizin typischerweise sehr eng kontingentiert sind, zeigen hochschulische Hinweise: Beispielsweise weist eine Universität darauf hin, dass in Medizin/Zahnmedizin/Humanmedizin im NC-Vergabeverfahren eine Quote von 0,5% der verfügbaren Plätze für beruflich Qualifizierte vorgesehen sei (die konkrete Quote kann je nach Landesrecht/Umsetzung variieren und sollte stets anhand der aktuellen Landesvergabeverordnung und der Hochschulhinweise geprüft werden).
Wer also einen Studiengang wie Humanmedizin beginnen möchte, ohne Abiturnoten „klassisch“ nachzuweisen, sollte die Strategie sauber trennen: Liegt das Abitur vor, aber die Unterlagen fehlen, führt der rechtssichere Weg über Ersatzzeugnis/beglaubigte Abschriften und ggf. Nachreichfristen. Liegt keine schulische HZB vor, führt der Weg über berufliche Qualifikation (Aufstiegsfortbildung, berufliche Ausbildung plus Praxis, Eignungsprüfung/Probestudium) nach den landesrechtlichen Regeln im Rahmen des KMK-Mindeststandards. In beiden Fällen gilt für Medizin: Der Zugang wird anschließend durch das zentrale Vergaberecht strukturiert; dort existieren Quoten und Auswahlmechanismen, die ausdrücklich auch schulnotenunabhängige Kriterien vorsehen und in bestimmten Teilen die Abiturnote sogar vollständig ausblenden, ohne dass damit auf den Nachweis einer HZB als solcher verzichtet würde. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; ob ein konkreter Bildungs- oder Berufsweg als HZB anerkannt wird und welche Unterlagen im Einzelfall genügen, hängt von Bundesland, Hochschule, Bewerbungsweg und Dokumentenlage ab und sollte vor Antragstellung anhand der aktuellen Landesvergabeverordnung und der einschlägigen Hochschulvorgaben geprüft werden.