Beamtenrecht: Freizeitausgleich für Beamte

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Urteil vom 13.10.2022 (Aktenzeichen: 2 C 24.21) mit der Frage befasst, ob Beamte einen Freizeitausgleich für diejenigen Zeiten beanspruchen können, in denen sie sich für den nächsten Einsatz bereithalten.

Der Sachverhalt:

In dem konkreten Fall hatte ein Bundespolizist die Anrechnung von Pausenzeiten während seiner Bereitschaft auf die Arbeitszeit verlangt. Der Dienstherr hatte ihm diese Zeiten jedoch herausgerechnet und gerade nicht als Arbeitszeit anerkannt.

Das Urteil:

Das Bundesverwaltungsgericht führte insofern aus, dass der Polizist sehr wohl einen Anspruch auf Freizeitausgleich aus dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit gegen den Dienstherrn hat.

Klar sei für das Bundesverwaltungsgericht, dass es sich bei den meisten Pausen von Polizisten nicht um Ruhezeiten, sondern um Arbeitszeiten handelt.
Für die Abgrenzung ist maßgeblich, ob die Pausenzeit erheblich eingeschränkt ist, weil sich der Polizist nicht entspannen und seine Tätigkeit nicht nach seiner Wahl frei einteilen kann. Solche objektiv erheblichen Beschränkungen liegen nach dem Bundesverwaltungsgericht dann vor, wenn ein Polizeibeamter sich während seiner Pausenzeit ständig dahingehend bereithalten muss, den Dienst jederzeit sofort wieder aufzunehmen.

In diesem Fall ist die Pausenzeit als Arbeitszeit zu qualifizieren.