Baurecht: Das öffentliche Baurecht – Neuerungen im Jahr 2020

Der Gesetzgeber befasste sich im Jahr 2020 im öffentlichen Baurecht mit der Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigung von Bauvorhaben. Im Rahmen der steigenden Nachfrage von Wohnungseigentum ist der Gesetzgeber gehalten, die Kommunen durch vereinfachte Verfahren bei der zügigen Genehmigung von Bauvorhaben oder bei der Schaffung von neuem Bauland zu unterstützen. Auch die Covid-19-Pandemie fand ihren Niederschlag im öffentlichen Baurecht. Im Planungsverfahren haben die Kommunen die Öffentlichkeit zu beteiligen. Dies stand nicht im Einklang mit den Kontaktverboten. Damit die Kommunen weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen konnten, wurde das Plansicherungsgesetz erlassen.

1. Plansicherungsgesetz

Das am 29.5.2020 in Kraft getretene Plansicherungsgesetz stellt eine unmittelbare Reaktion des Bundesgesetzgebers auf die Corona-Pandemie dar. Das Gesetz dient der Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der Covid-19-Pandemie. Es sollen Planungs- und sonstige Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch unter erschwerten Pandemiebedingungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Die Bekanntmachung von Unterlagen und sonstigen Informationen soll vorzugsweise über das Internet erfolgen (§ 2  f. PlanSiG). Zur Durchführung von Erörterungsterminen, mündlichen Verhandlungen oder Antragskonferenzen wird das Instrument der Online-Konsultation und Telefon- oder Videokonferenzen eingeführt. (§ 5 PlanSiG).

2. Typengenehmigung in den Landesbauordnungen

Die Typengenehmigung, gültig seit September 2020, soll der Verwaltungsvereinfachung dienen und den Wohnungsbau beschleunigen. Gegenstand der Typengenehmigung sind bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung“ bzw. „in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen“ (72 a I MBO). Es geht somit um Gebäude, die in Serienausfertigung erstellt werden. Hier muss nur ein Gebäude der Serie dem bauordnungsrechtlichen Prüfprogramm unterzogen werden. Für die nachfolgenden Gebäude dieser Serie ist das Genehmigungsverfahren somit vereinfacht.

3. Baulandmobilisierungsgesetz

Das Bauen wird immer attraktiver. Aus diesem Grund soll mehr Bauland geschaffen werden. Aufgrund der komplexen rechtlichen Vorgaben stehen die Kommunen bei der Schaffung von neuem Bauland häufig vor einer großen Herausforderung. Die einschlägigen Regelungen im Städtebaurecht sollen deswegen erleichtert und vereinfacht werden. Allerdings befindet sich das „Baulandmobilisierungsgesetz“ noch lediglich im Entwurfsstadium. Zuletzt ist ein Referentenentwurf vom 9.6.2020 vorgelegt worden.

Es ist derzeit eine Ergänzung von § 34 III a BauGB vorgesehen. Danach kann für Wohnbauvorhaben vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall „in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist“.

Nach dem neuen § 31 III des Entwurfs soll bis Ende 2024 in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden können, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

In § 135 d des Entwurfs vorgesehenen Regelungen zum „Ersatzgeld“ wird bezweckt, dass Eingriffe in Natur und Landschaft künftig auch durch Zahlung eines Ersatzgeldes kompensiert werden können. Die Höhe des Ersatzgeldes soll sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen, einschließlich der dafür erforderlichen Flächen, bemessen (§ 135 d II des Entwurfs).