Dieses Thema ist aufgrund der Corona-Pandemie aktuell. Solange das Auswärtige Amt eine Reisewarnung in ein bestimmtes Land ausspricht, ist der kostenfreie Rücktritt von der Reise ohne Stornierungsgebühr unproblematisch möglich. Während der Pandemie herrscht eine weltweite Reisewarnung.
Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, so können Sie sich an den jeweiligen Reiseveranstalter wenden und das ggf. bereits bezahlte Geld zurückverlangen. Der Anspruch auf Rückzahlung ergibt sich aus § 346 Abs. 1 BGB. Eine einfache Anzeige des Willens, die Reise nicht wahrnehmen zu wollen genügt. Haben Sie Flug und Hotel individuell gebucht, so muss der Reisepreis nach dem vorgenannten Paragrafen ebenfalls zurückgezahlt werden.
Was geschieht jedoch, wenn das Auswärtige Amt keine Reisewarnung mehr ausspricht, eine Person jedoch trotzdem Angst vor der Reise zu dieser ungewissen Zeit hat? Hier ergeben sich in der Praxis häufig Schwierigkeiten, aus welchen langjährige Rechtsstreitigkeiten entstehen. Die weltweite Reisewarnung wird in nächster Zeit aufgehoben. Viele Personen werden sich jedoch trotzdem unwohl fühlen, die in Kürze geplante Reise anzutreten. Es wird dann auf die konkreten Umstände des jeweiligen Reiseziels ankommen.
Es reicht aus, wenn die Gefahrenlage, auch im Lichte seriöser Medienberichte, das allgemeine Lebensrisiko deutlich überschreitet. Es ist daher die Frage zu stellen, ob es einem durchschnittlichen Reisenden zumutbar ist, in die betroffene Region zu fahren. Eine solche Unzumutbarkeit für den Reisenden zu beweisen ist regelmäßig schwierig und erfordert einen erheblichen Begründungsaufwand. Um einen Rechtsstreit zu umgehen kann ein Vergleich mit dem Reiseveranstalter oder dem sonstigen Ansprechpartner der Reise vereinbart werden, beispielsweise indem das Einverständnis mit einem Gutschein erklärt wird, welcher zu späterer Zeit eingelöst werden kann.