Fahrerlaubnis versus Führerschein

In Deutschland werden die bislang ausgegebenen Führerscheine schrittweise auf den EU-Kartenführerschein umgestellt. Für Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, gilt eine gestaffelte Umtauschpflicht:

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Bis zu dem jeweils maßgeblichen Stichtag (je nach Fall nach Geburtsjahr bzw. Ausstellungsjahr) muss das bisherige Dokument umgetauscht werden; die konkreten Fristen ergeben sich aus § 24a Abs. 2 FeV in Verbindung mit Anlage 8e FeV.

Wichtig ist dabei die begriffliche und rechtliche Trennung zwischen der Fahrerlaubnis und dem Führerschein als Dokument. Die Fahrerlaubnis ist die behördliche Erlaubnis, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Der Führerschein hingegen ist in erster Linie das Dokument, mit dem diese Fahrerlaubnis nachgewiesen wird. Das ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 1 StVG: Die Fahrerlaubnis “ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen.” Auch die Fahrerlaubnis-Verordnung knüpft an diese Nachweisfunktion an und stellt klar, dass die Fahrerlaubnis durch eine gültige amtliche Bescheinigung nachzuweisen ist; beim Führen eines Kraftfahrzeugs ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen (§ 4 Abs. 2 FeV).

Aus dieser Systematik folgt: Wer das Führerscheindokument verliert, verliert dadurch nicht automatisch die Fahrerlaubnis. Der Verlust betrifft zunächst den Nachweis und die Möglichkeit, die Berechtigung im Straßenverkehr unmittelbar zu belegen. Rechtlich ist der Umgang mit dem verlorenen Dokument dennoch nicht “folgenlos”: Ist ein Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden, muss der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet (§ 25 Abs. 4 FeV).

Dasselbe gilt im Kern, wenn der Umtausch nicht fristgerecht erfolgt. § 24a Abs. 2 FeV bestimmt ausdrücklich, dass ein vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerschein bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen ist, der sich aus Anlage 8e ergibt; nach Ablauf dieser Frist “verliert der Führerschein seine Gültigkeit”. Gemeint ist damit die Gültigkeit des Führerscheindokuments als Nachweis- und Ausweispapier, nicht automatisch das “Erlöschen” der Fahrerlaubnis als behördliche Erlaubnis. Das zeigt auch § 25 Abs. 3a FeV: Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, hat der Inhaber einen neuen Führerschein zu beantragen, es sei denn, er verzichtet auf die Fahrerlaubnis. Wäre die Fahrerlaubnis schon allein wegen des Fristablaufs “weg”, bräuchte es diese Regelung zur Beantragung eines neuen Dokuments und den ausdrücklichen Bezug auf einen möglichen Verzicht nicht in dieser Form.

Für die Praxis bedeutet das: Wer nach Fristablauf oder ohne Ersatzdokument fährt, hat regelmäßig ein Nachweisproblem und verstößt gegen die Pflicht, beim Führen eines Kraftfahrzeugs einen dafür gültigen Führerschein mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen (§ 4 Abs. 2 FeV). Ein Verstoß gegen diese Mitführ-/Aushändigungspflichten (und auch gegen die Pflicht zur Verlustanzeige und Beantragung eines Ersatzdokuments) kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden; § 75 FeV nennt ausdrücklich Zuwiderhandlungen gegen § 4 Abs. 2 sowie gegen § 25 Abs. 4 FeV im Rahmen der Ordnungswidrigkeitenregelung.

Zusammengefasst:

Das Führerscheindokument ist die amtliche Bescheinigung, mit der eine bestehende Fahrerlaubnis nachgewiesen wird. Der Verlust des Dokuments nimmt Ihnen die Fahrerlaubnis nicht “weg”, löst aber Pflichten aus, insbesondere die unverzügliche Anzeige und die Beantragung eines Ersatzdokuments. Und auch ein verpasster Umtauschstichtag macht die Fahrerlaubnis nicht automatisch ungültig; er führt dazu, dass das alte Dokument als Führerschein seine Gültigkeit verliert und ein neues Dokument zu beantragen ist. Welche Bedeutung das für die Fahrerlaubnis insgesamt hat, lässt sich daher klar einordnen: Die Fahrerlaubnis bleibt grundsätzlich als Erlaubnis bestehen.