Pferdehaltung: Wie viele Stunden freie Bewegung ist für ein Pferd notwendig?

Verwaltungsgericht Lüneburg, Az. 6 A 241/14

Eine Pferdebesitzerin erhielt vom Veterinäramt einen Bescheid mit der Verpflichtung, all ihren Pferden mindestens sechs Stunden täglich Koppelgang zu gewähren. Hiergegen klagte die Pferdebesitzerin mit dem Argument, ihre Pferde seien trotz des wenigen Koppelgangs in einem guten Gesundheitszustand. Sowohl das Verwaltungsgericht, als auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg gab dem Veterinäramt recht.

Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid des Veterinäramtes ist § 16 a i.V.m. § 2 TierSchG. Die Voraussetzungen dieser Normen liegen vor. Dass Pferde mindestens sechs Stunden täglich freien Auslauf brauchen, beruht auf der fachlichen Einschätzung der Amtsveterinäre. Amtstierärzte haben bei Fragen bzgl. § 2 TierSchG eine gesetzliche, vorrangige Beurteilungskompetenz, sie sind gesetzlich vorgesehene Sachverständige. Dies ergibt sich aus §§ 16 a I 2 Nr. 2 und § 15 II TierSchG.

Wie viel Stunden Bewegung am Tag ein Pferd benötigt wird gesetzlich in den Leitlinien zur Pferdehaltung geregelt. Gemäß Ziffer 2.1.2. der Leitlinien zur Pferdehaltung bewegen sich Pferde unter natürlichen Haltungsbedingungen im Sozialverband zur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden täglich und haben einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung in mäßigem Tempo. Mangelnde Bewegung der Pferde kann bei Pferden zu Verhaltensstörungen führen. Kontrollierte Bewegung, Reiten (z.B. unter dem Sattel) beinhaltet nicht die gleichen Bewegungsabläufe wie die freie Bewegung und kann diese nicht vollständig ersetzen.

Dass die Leitlinien keine genauen Auslaufzeiten angeben, steht der amtstierärztlichen Beurteilung nicht entgegen die Anordnung, den Pferden sechs Stunden täglich freien Auslauf zu gewähren, ist im Hinblick auf die Leitlinien (16 Stunden, s.o.) in Ordnung.