Verstirbt ein naher Angehöriger, so kommt es vor, dass der Pflichtteilsberechtigte keine Kenntnis von der Größe des Vermögens des Erblassers hat. Er weiß dementsprechend nicht, in welcher Größenordnung er seinen Zahlungsanspruch gegenüber den Erben geltend machen soll.
Um davon Kenntnis zu erlangen, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch gegen die Erben gem. § 2314 BGB. § 2314 BGB regelt wie folgt: „Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.“
Durch die Erteilung einer beweisbaren Vermögensauskunft können Kosten entstehen. Es stellt sich nun die Frage, wer für diese Kosten aufkommt. Möglich wäre, dass derjenige die Kosten trägt, welcher die Abgabe verlangt. Dies wäre der Pflichtteilsberechtigte. Möglich wäre auch, dass jegliche Kosten dem Nachlass zur Last fallen, sodass sowohl Pflichtteilsberechtigte als auch Erben die Kosten zu tragen haben.
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Pflicht der Kostentragung in § 2314 BGB.
Entstehen bei der Offenlegung Kosten, beispielsweise indem die jeweilige Bank des Erblassers eine Übersicht jeglicher Vermögenswerte erstellen muss, so fallen diese Kosten dem Nachlass zur Last. Dies ergibt sich aus dem § 2314 Abs. 2 BGB.
Kosten, welche den Nachlass belasten, können Sachverständigenkosten, beispielsweise zur Bewertung des Wertes einer Immobilie, Notargebühren, oder Kosten für die Beschaffung von Grundbuchauszügen sein. Auch die Bank darf einen Stundenlohn von rund 50 Euro pro Stunde für Recherchen und die Erstellung einer Vermögensauskunft verlangen. Reisekosten, welche aufgrund der Recherche über den Nachlasswert anfallen, werden ebenfalls dem Nachlass angelastet.
Die Anlastung auf den Nachlass hat zur Folge, dass nicht nur der Pflichtteilsberechtigte die Kosten zu tragen hat, sondern diese jeder Person angerechnet werden, die an dem Nachlass des Erblassers beteiligt ist.