Der Vermieter darf bei Abschluss eines Mietvertrages von dem Mieter eine Selbstauskunft verlangen. In der Selbstauskunft muss der Mieter Angaben über sich selbst richtig angeben.
Es sind Daten des Mieters relevant, die dem Vermieter ein Bild über die Zahlungsfähigkeit des Mieters geben. Nur bei Kenntnis der richtigen Vermögens- bzw. Einkommenslage kann der Vermieter sich eine Meinung dazu bilden, ob er mit dem Mieter ein Mietverhältnis eingehen möchte bzw. ob sich der Mieter die jeweilige Mietwohnung leisten kann.
Natürlich ist die Informationspflicht des Mieters nicht grenzenlos. Rein private Angelegenheiten dürfen den Vermieter nicht interessieren. Hier sind beispielsweise Fragen zum Gesundheitszustand zu nennen. Grundsätzlich dürfen nur Angaben erfragt werden, die das Mietverhältnis betreffen.
Gibt der Mieter falsche Angaben über sein Vermögen ab, so täuscht er den Vermieter über rechtlich relevante Merkmale. Das Mietverhältnis ist dann anfechtbar. Dies bedeutet, dass der Vermieter das Mietverhältnis beenden kann. Im Mietrecht geschieht die Beendigung des Vertrages durch Kündigung. Da nach der Rechtsprechung falsche Angaben über das Vermögen schwer wiegen, ist der Vermieter sogar zur fristlosen Kündigung berechtigt. Er darf den Mieter daher mit sofortiger Wirkung das Nutzungsrecht der Wohnung entziehen.
Der Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, daher Schuldverhältnisse, welche nicht nur kurzfristig geschlossen werden, müssen auf einer Vertrauensbasis begründen. Die Parteien sind für eine lange Zeit voneinander abhängig. Erfährt der Vermieter, dass der Mieter bereits bei Beginn des Vertrages Unwahrheiten behauptet hat, so fehlt die notwendige Vertrauensbasis. Dem Vermieter ist es nicht zuzumuten, weiterhin sein Eigentum dem Mieter zur Nutzung zu überlassen.
Gegen das Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung spricht auch nicht, dass der Mieter jede Mietzahlung rechtzeitig und vollständig bezahlt hat. Der Verlust der Glaubwürdigkeit reicht bei der falschen Auskunft über die Vermögensverhältnisse bereits aus, um dem Vermieter ein berechtigten Interesse an der Vertragsaufhebung zuzusprechen. Die Mieterselbstauskunft ist somit vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben, damit ein Mietvertrag langfristig bestehen kann. So entschied zuletzt das Landgericht Lüneburg durch Beschluss vom 13.06.2019, Az. 6 S. 1/19.