Insbesondere Gastronomen sind durch die Corona-Pandemie oftmals in eine wirtschaftliche Notlage geraten. Dadurch sind öffentlich-rechtliche Abgaben, wie z. B. Grund- und/oder Gewerbesteuern, nicht immer sofort bezahlbar gewesen.
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hatte sich mit einem Fall befassen müssen, in dem eine Kommune zwangsweise Gewerbesteuern von einem Gastwirt beitreiben ließ und hierfür das Mittel des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Kontopfändung) angewandt hat. Darin hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen in dem Beschluss vom 28.12.2021 (Az.: 5 B 344/21) grundsätzlich klargestellt, dass auch Überbrückungshilfe Bund III nicht pfändbar ist.
Die Überbrückungshilfe Bund III wird mit einer bestimmten Zweckrichtung vom Staat an den Gewerbetreibenden gezahlt, insbesondere um dessen Fixkosten zu tragen. Aufgrund ihrer Zweckbindung in dem Bewilligungsbescheid sind sie nicht übertragbar und somit nicht pfändbar gemäß § 851 Abs. 1 ZPO.
In dem konkreten Fall wurde durch das Oberverwaltungsgericht Bautzen dem Antrag auf Pfändungsschutz nicht stattgegeben, da das Geld aus den Überbrückungshilfen nicht auf ein gesondertes Konto eingezahlt wurde, sondern auf ein Konto des Gewerbetreibenden ging, wo- rauf sich auch Gelder befanden, die unstreitig nicht dem Pfändungsschutz unterliegen. Damit hatten sich die Geldbeträge vermischt, mit der Folge, dass der gesamte Kontostand pfändbar war.
Die Gewerbetreibenden sollten daher die zweckgebundenen staatlichen Coronahilfen auf ein gesondertes Konto zahlen, damit es nicht in dem üblichen Geschäftsbetrieb untergeht.