Corona: Überbrückungshilfen – Fluch oder Segen?

Die Wirkungen der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen sind noch nicht abgeschlossen.

Insbesondere durch die Überbrückungshilfen sollten Unternehmen, Solo-Selbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe finanziell durch staatliche Fördergelder unterstützt werden, sofern sie durch die Corona-Pandemie einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

Der Staat gewährt mit den Überbrückungshilfen freiwillige Leistungen, die auf der Grundlage von einschlägigen Richtlinien, im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabenmittel, ausgeschöpft werden können (Art. 53 BayHO).

Zu beachten ist, dass es sich hierbei um freiwillige Leistungen handelt. Das bedeutet, dass man nur so lange einen Anspruch darauf hat, bis das bereitgestellte Geld vom Staat ausgegeben ist.

Die Unternehmer haben auch nur einen Rechtsanspruch darauf, bei der Verteilung der staatlichen Fördergelder gleichberechtigt
bedacht zu werden (Art. 3 Abs. 1 GG).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH Urteil vom 11. Oktober 2019, 22 B 19.840).

Um eine gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung zu gewährleisten, werden vom Staat Richtlinien herausgegeben, die die Grundlagen für die Verteilung der Gelder festschreibt. Der jeweilige Antragsteller hat daher grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass er die Fördergelder erhält, wenn er alle Voraussetzungen erfüllt, die die Richtlinien vorschreiben und solange hierfür noch Geld vom Staat zur Verfügung steht.

In der Praxis hat sich bei den Überbrückungshilfen allerdings der lange Prüfungszeitraum der Behörde, bzw. in Bayern der IHK, als problembegründender Umstand herausgestellt.

Die zugrundeliegenden Richtlinien für die Überbrückungshilfen wurden in dem langen Zeitraum oftmals geändert. Die Antragsteller hatten sich aber oftmals Investitionen zugetraut, die sie aufgrund der damals aktuellen Förderrichtlinien als bezuschusst sahen. Die Ausgaben der Unternehmer wurden in den jeweiligen Anträgen auf Überbrückungshilfe angemeldet. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde waren die Förderrichtlinien jedoch geändert worden, mit dem Ergebnis, dass die konkret beantragte Maßnahme nicht mehr gefördert wurde. Das Fördergeld blieb somit aus.

Nach der bisher herrschenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kommt es allein auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an. Die Richtlinie, die zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung gilt, ist maßgeblich.

Dies führt aus meiner Sicht jedoch zu ungerechten Ergebnissen, da der Unternehmer zum Zeitpunkt der Investition nicht wissen konnte, dass sich die Richtlinie später ändert.

Zurzeit sind mehrere Rechtsstreitigkeiten beim Verwaltungsgericht Ansbach anhängig, die sich unter anderem mit dieser Frage befassen. Spannend wird es, ob sich die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Zukunft ändert.

Aus meiner Sicht wäre es sachgerecht, die Förderfähigkeit von Investitionen nach den Richtlinien zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der Vornahme der Investitionen galt. Schließlich kann der Unternehmer nur nach den Richtlinien handeln, die im bekannt sind.