Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Beeinträchtigung von Landschaft und Natur. Erfolgreiches Vorgehen einer Grundstückseigentümerin
SächsOVG, Urteil vom 14. Juli 2021, Az. 1 C 4/20
Eine Anwohnerin wehrte sich erfolgreich gegen ein in der Nähe ihres Wohnhauses neu entstandenes Wohngebiet. Die Anwohnerin und Eigentümerin des Grundstücks lebte bisher an einer kleinen Straße, die in eine Sackgasse mündete, mit Blick auf einen See. Durch die Entstehung eines neuen Wohngebietes sollte die Straße an ihrem Wohnhaus als Zubringerstraße zu dem neuen Wohngebiet ausgebaut werden. Da es sich bisher um ein unbesiedeltes Gebiet handelte, sollte ein entsprechend drastischer Eingriff in die Natur erfolgen.
Der für dieses Wohngebiet erlassene Bebauungsplan wurde wegen eines ungerechtfertigten Eingriffs in Landschaft und Natur für unwirksam erklärt. Grundsätzlich sind Eingriffe in die Natur zur Schaffung neuer Wohngebiete möglich, wenn dies nach Abwägung aller Belange gerechtfertigt ist. § 1a Abs. 3 S. 1 BauGB regelt wie folgt: „Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (…) sind in der Abwägung (…) zu berücksichtigen.“. Dies bedeutet, die planende Behörde muss bei Erlass eines Bebauungsplanes das Maß des Umwelteingriffs feststellen. Fällt das Ausmaß des Eingriffs groß aus, so muss die Behörde gute Gründe vorlegen, damit der Bebauungsplan derart bestehen bleiben kann. Natur und Landschaft sind möglichst zu schonen.
Im Falle eines Eingriffs in Natur und Landschaft kann die Behörde Ausgleichsflächen schaffen. Dadurch wird der Eingriff kompensiert. Die Schaffung von Ausgleichsflächen regelt § 1a Abs. 3 S. 2 und 3 BauGB. Ein bestimmter Ort ist für Ausgleichsflächen nicht vorgeschrieben. Diese können sich innerhalb des Bebauungsplanes, aber auch planextern befinden. Voraussetzung ist lediglich, dass sich die Ausgleichsfläche im Eigentum der jeweiligen Behörde befindet, oder ein sonstiges Verfügungsrecht über das Grundstück besteht. Die Ausgleichsfläche muss bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststehen.
Im vorliegenden Fall ist die Behörde den Anforderungen nicht gerecht geworden. Es lag, durch die Schaffung des neuen Wohngebiets samt Bebauungsplan ein ungerechtfertigter Eingriff in die Landschaft und Natur vor. Zudem wurde kein Ausgleich geschaffen. Insofern ist der Behörde ein Abwägungsfehler unterlaufen.