Mietrecht: Zutrittsrecht von Handwerkern zur Mietwohnung

Über die Frage, ob Mieter verpflichtet sind, einen durch den Vermieter bestellten Handwerker vier Tage in Folge die Wohnung betreten zu lassen, musste zuletzt das Amtsgericht München entscheiden.

In dem vor Gericht verhandelten Fall lehnte die Mieterin jegliche durch den Vermieter angebotenen Termine zur Ausbesserung von defekten Fenstern ab. Da die Handwerkerleistungen vier Tage lang andauern sollten, verlangte die Mieterin, bevor sie die Wohnung zur Instandsetzung an die Handwerker übergeben würde, die Übernahme von Hotelkosten und Mahlzeiten. Die Mieterin begründete ihr Verlangen mit ihrer Furcht, fremden Menschen in ihrer Wohnung womöglich ausgesetzt zu sein.

Das Münchner Gericht gab jedoch in diesem Fall dem Vermieter recht. Gemäß §555a I BGB hat der Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung der Mietsache erforderlich sind. Einer besonderen Form der Ankündigung bedarf es nicht. Es reicht somit die mündliche Mitteilung. Inhaltlich muss die Mitteilung zumindest grob die Art und den Umfang der durchzuführenden Arbeiten benennen. Der Vermieter darf dabei keinen festen Termin vorschreiben, sondern muss mit den Mietern Rücksprache über einen geeigneten Termin halten.

Die vorhandenen Pflichten des Mieters sowie des Vermieterse gleichen sich daher im Fall von Reparaturarbeiten in einer Mietsache grundsätzlich aus.

So muss der Mieter das Betreten der Wohnung durch Handwerker nicht zu jeder Uhrzeit und unangekündigt zulassen, muss jedoch das Betreten innerhalb des angekündigten und abgesprochenen Termins gestatteten.