Reiserecht: Verspätung? Gewährleistungsrechte gegenüber Fluggesellschaften II

Urlauber aufgepasst! Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den Rechten von Fluggästen bei Verspätungen gemäß EU-Verordnung Nr. 261/2004.

Für den Fall einer Verspätung der Ankunftszeit und des daraus resultierenden Verpassens eines Anschlussfluges, sind die Rechte der Fluggäste gegenüber Fluggesellschaften gesetzlich festgelegt. Sie sollen sicherstellen, dass die Passagiere angemessen entschädigt werden und eine angemessene Unterstützt erhalten.

Gemäß Artikel 5 der Verordnung haben Fluggäste das Recht auf Betreuungsleistungen durch die Fluggesellschaft, wenn sie aufgrund von Verspätungen ihren Anschlussflug verpassen. Diese Betreuungsleistungen beinhalten Verpflegung, Erfrischungen, Kommunikationsmöglichkeiten und gegebenenfalls eine Übernachtungsmöglichkeit. Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, diese Leistungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist oder nicht.

Darüber hinaus sieht Artikel 8 der Verordnung vor, dass Fluggäste, die aufgrund von Flugverspätungen ihren Anschlussflug verpassen, das Recht haben, zwischen zwei Optionen zu wählen:

Sie können, soweit möglich, einen alternativen Flug zum Endzielort unter vergleichbaren Transportbedingungen annehmen. Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, die Kosten für den alternativen Flug zu tragen.

Andernfalls können sich die betroffenen Fluggäste dazu entscheiden, eine Rückerstattung des Flugpreises für den nicht genutzten Teil der Reise zu erhalten.

In beiden Fällen haben die Fluggäste zusätzlich Anspruch auf eine mögliche Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt von der Entfernung des Fluges ab. Bei Flügen bis zu 1.500 Kilometern beträgt die Ausgleichszahlung 250 Euro. Bei Flügen innerhalb der EU über 1.500 Kilometer und bei allen anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern beträgt die Ausgleichszahlung 400 Euro. Für Flüge über 3.500 Kilometer außerhalb der EU beträgt die Ausgleichszahlung 600 Euro. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen die Fluggesellschaft von der Zahlung der Ausgleichszahlung befreit ist. Dies ist der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, wie beispielsweise extreme Wetterbedingungen oder Streiks.

Diese Rechte der Fluggäste sind in der EU-Verordnung Nr. 261/2004 festgelegt. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Es ist dabei wichtig zu beachten, dass diese Verordnung nur für Flüge gilt, die in einem EU-Mitgliedsland starten oder von einem EU-Mitgliedsland aus durchgeführt werden, unabhängig von der Nationalität der Fluggesellschaft. Darüber hinaus haben aber einige Länder außerhalb der EU ähnliche Regeln geschaffen.